Satzung des Fördervereins der Gemeinschaftsschule 7 in Erfurt – Kerspleben
§1 Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen „Förderverein der Gemeinschaftsschule 7“. Nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister,
die alsbald vom Vorstand erwirkt werden soll, mit dem Zusatz
„eingetragener Verein“. - Sitz des Vereins ist in 99098 Kerspleben, Gartenstraße 19.
- Geschäftsjahr ist das Schuljahr.
§2 Zweck und Aufgaben des Vereins; Gemeinnützigkeit
Zweck und Aufgaben
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist: Die Förderung der Bildung und Erziehung der Schüler der Gemeinschaftsschule 7. - Aufgaben des Vereins sind insbesondere:
- Förderung der Persönlichkeitsentwicklung
- Integration der Schüler in das gesellschaftliche Leben des Heimatortes
- Möglichkeiten einer sinnvollen Freizeitgestaltung
- Organisatorische, finanzielle und praktische Unterstützung des Schulbetriebes durch Hilfe bei der sächlichen Ausstattung und Durchführung von Veranstaltungen
- Unterstützung von Kindern aus sozial schwachen Familien im Rahmen des Schulbetriebes.
- Der Verein arbeitet mit privaten, öffentlichen, politischen und konfessionellen Organisationen zusammen, die sich
um die Bildung und Erziehung von Kindern bemühen.
Gemeinnützigkeit
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder erhalten keine Gewinnteile und Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadtverwaltung Erfurt, Amt für Bildung, die es ausschließlich und unmittelbar für die Bildung und Erziehung in der Gemeinschaftsschule 7 zu verwenden hat.
§3 Mittel des Vereins
Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch:
- Mitgliedsbeiträge
- Geld- und Sachspenden
- Subventionen
- Erträge aus Sammlungen und Werbeaktionen
- Sonstige Zuwendungen
§4 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
§5 Erwerb der Mitgliedschaft
- Die Aufnahme als Mitglied ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu beantragen. Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an.
- Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Bestehen ernsthafte Bedenken gegen eine Aufnahme, kann der Vorstand und nach Einspruch die Mitgliederversammlung den Antrag ablehnen.
§6 Pflichten der Mitglieder
- Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und den Zweck des Vereins nach seinen Kräften zu unterstützen. Beschlüsse und Anforderungen der Vereinsorgane sind zu befolgen.
- Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich; die Ausübung der Mitgliedschaft kann nicht einem anderen überlassen werden. Änderungen in den personenbezogenen Daten sind dem Vorstand unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
§7 Beiträge
- Der Verein kann Mitgliedsbeiträge erheben. Über die Höhe entscheidet der Vorstand.
- Die Mitgliedsbeiträge sind wiederkehrende Beiträge und fallen für jedes Mitglied pro Geschäftsjahr an. Ein Geschäftsjahr entspricht einem Schuljahr. Es beginnt am 01. August des jeweiligen Kalenderjahres und endet am 31. Juli des folgenden Kalenderjahres.
- Mitgliedsbeitrag ist einmal jährlich, jeweils zu Beginn eines neuen Schuljahres, im Zeitraum zwischen dem 01. September und dem 31. Oktober fällig. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Eingang des Mitgliedsbeitrages auf dem Vereinskonto an.
- Leistet ein Mitglied seinen Beitrag nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig, wird der Vorstand die ausstehenden Zahlungen schriftlich anmahnen. Kommt das Mitglied, trotz Mahnung, seinen finanziellen Verpflichtungen in zwei aufeinanderfolgenden Jahren nicht nach, kann dies den Ausschluss aus dem Verein zur Folge haben.
§8 Erlöschen der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch:
- Tod
- freiwilligen Austritt
- Ausschluss
- Der freiwillige Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann mit einer Kündigungsfrist von einem Monat nur zum Ende eines Geschäftsjahres, also zum 31. Juli eines Jahres erklärt werden.
- Ein Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn:
- ein wichtiger Grund vorliegt, so insbesondere bei groben Verstößen gegen Satzung oder Vereinsinteressen sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane.
- das Mitglied seinen finanziellen Verpflichtungen in zwei aufeinanderfolgenden Jahren nach Fälligkeit trotz schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist.
- Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Das Mitglied wird über den Ausschluss unter Angabe der Gründe schriftlich unterrichtet. Gegen diesen Beschluss kann einen Monat nach Zugang Widerspruch eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.
§9 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
§10 Vorstand
- Der Vorstand setzt sich zusammen aus 5 Mitgliedern:
- dem 1. Vorsitzenden
- dem 2. Vorsitzenden
- dem Schatzmeister
- zwei Beisitzer
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren aus dem Kreis der volljährigen Mitglieder gewählt.
§11 Geschäftsbereich des Vorstandes
- Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende sind geschäftsführende Vorstände. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten. Beide sind einzelvertretungsberechtigt.
- Die Vertretungsmacht des geschäftsführenden Vorstandes wird insofern beschränkt, als Rechtshandlungen und Urkunden, welche den Verein vermögensrechtlich zu Leistungen von mehr als 500 € für den Einzelfall verpflichten, von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen sind.
§12 Beschlussfassung des Vorstandes
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder schriftlich oder per E-Mail eingeladen wurden.
- Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorsitzenden den Ausschlag.
- Der Vorstand tritt auf Antrag mindestens eines Mitglieds des Vorstandes zusammen.
§13 Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich durch den Vorstand schriftlich oder per E-Mail einzuberufen.
- Die Einberufung muss mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin erfolgen und die vom Vorstand festzusetzende Tagesordnung enthalten.
- Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert. Er ist hierzu verpflichtet, wenn ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung unter Angabe einer Tagesordnung verlangt.
- Die Mitgliederversammlung kann persönlich oder digital durchgeführt werden.
§14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung beschließt über:
- die Wahl des Vorstandes
- die Bestellung von Kassenprüfern
- den Jahresbericht und den Rechnungsabschluss
- die Entlastung des Vorstandes
- den Ausschluss von Vereinsmitgliedern
- Satzungsänderungen
- die Auflösung des Vereins
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß geladen ist, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder.
- Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des die Versammlung leitenden Vorsitzenden.
- Ein Mitglied ist vom Stimmrecht ausgeschlossen, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft.
- Über die Verhandlung und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
- Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn alle Mitglieder schriftlich oder per E-Mail ihre Zustimmung zu dem Beschluss geben. Dies gilt nicht für Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins.
§15 Satzungsänderungen
- Satzungsänderungen formeller Art, die durch gerichtliche oder behördliche Auflagen erforderlich werden, kann der Vorstand in eigener Zuständigkeit beschließen und durchführen.
- Eine Satzungsänderung, die den Gemeinnützigkeitszweck aufheben soll ist unzulässig.
- Sonstige Änderungen der Satzung können nur durch eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Zu ihrer Wirksamkeit ist die Eintragung ins Vereinsregister erforderlich.
§16 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden oder durch den Austritt aller Mitglieder.
Die Auflösung ist vom Vorstand zur Eintragung ins Vereinsregister anzumelden.
§17 Inkrafttreten der Satzung
Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 23.11.2023 beschlossen.
Sie tritt in Kraft, sobald die Änderungen ins Vereinsregister beim Amtsgericht Erfurt eingetragen wurde.
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